Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen für den Raum der Möglichkeiten

Mit der Buchungsanfrage über das Kontaktformular erkennt der/die Mieterin die folgenden Bedingungen für die Nutzung des Raum der Moeglichkeiten in vollem Umfang an. Mit der Annahme der Buchungsanfrage kommt ein Vertrag zustande.

1. Vertragsgegenstand

Die Vermieterin/der Vermieter überlässt der Mieterin/dem Mieter den Raum der Möglichkeiten, Willinks Park 8, Souterrain rechts, 22529 Hamburg. Die Vermieterin/der Vermieter übergibt die Räumlichkeiten in gereinigtem, bau- und einrichtungstechnisch einwandfreiem Zustand. Die Mieterin/der Mieter ist berechtigt, alle zur Ausstattung des Raumes zugehörigen Gegenstände zu nutzen. Dazu gehören:

  • Küche mit Kaffeemaschine, Wasserkocher, Kühlschrank, Besteck und Geschirr
  • 10 Yogakissen und 10 Yogamatten
  • 2 Sessel und 11 Konferenzstühle
  • 1 Konferenztisch für 6 Personen
  • 1 Soundbox
  • 1 Bank
  • 3 Beistelltische
  • 1 Massageliege
  • 10 Decken
  • 6 Kissen

Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Ausstattung pfleglich zu behandeln und sie im ursprünglichen baulichen sowie unbeschädigten und gereinigten Zustand zurückzugeben.

2. Ausschlusskriterien

Der Raum/die Räume darf/dürfen nur zu dem im Buchungsformular angegebenen Zweck genutzt werden.

Die Mieterin/der Mieter bekennt, dass der Raum/die Räume nicht für einen der folgenden Zwecke verwendet wird/werden:

Veranstaltungen, die mit ihren Inhalten Straftatbestände verwirklichen oder sittenwidrig sind, insbesondere bei sexistischen oder pornographischen Inhalten.

Veranstaltungen, die einen verfassungsfeindlichen Hintergrund haben, insbesondere bei rechts- oder linksextremen, rassistischen, antisemitischen, antiislamischen oder antidemokratischen Inhalten.

Veranstaltungen, die Herabwürdigungen durch rassistische Diskriminierungen oder aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zum Inhalt haben.

Es dürfen weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden.

Die Mieterin/der Mieter versichert, dass die von ihr/ihm geplante Veranstaltung keinen der oben genannten Inhalte hat und verpflichtet sich Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die solche Inhalte verbreiten, von der Veranstaltung auszuschließen.

Die Mieterin/der Mieter versichert außerdem, dass während der Veranstaltung die Technologie von L. Ron Hubbard nicht angewendet, gelehrt oder in sonstiger Weise verbreitet wird.

Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat die Mieterin/der Mieter für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen.

Die Vermieterin/der Vermieter und Beauftragte der Vermieterin/des Vermieters sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei erheblichen Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.

3. Nutzungsgebühren

Für die Überlassung der Räumlichkeit ist ein Entgelt in Höhe der auf dieser Webseite aktuell veröffentlichten Preisliste pro genutzter Einheit zu zahlen. Bei regelmäßig/unregelmäßig wiederkehrender Nutzung ist der Betrag monatlich fällig und abhängig von der Anzahl der Nutzungstage bzw. der Nutzungszeiten.

Der Betrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung auf das von der Vermieterin/dem Vermieter benannte Konto zu überweisen. Die Rechnung wird per Email zugestellt, darauf befinden sich auch die Zahlungsinformationen. Bei regelmäßig wiederkehrender Nutzung wird der Betrag jeweils zum 1. des Monats in Rechnung gestellt.

Mit den Nutzungsgebühren sind Nebenleistungen wie die übliche Reinigung der Räume und die Bereitstellung der vereinbarten Ausstattung abgegolten.

4. Pflichten der Mieterin/des Mieters

Die Mieterin/der Mieter versichert, dass sie/er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Die Mieterin/der Mieter ist nicht berechtigt, die Räume Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.

Die Mieterin/der Mieter verpflichtet sich, den Auf- und Abbau der Veranstaltung innerhalb der von ihr/ihm gebuchten Zeit durchzuführen und Überziehungen der Buchungszeit unverzüglich anzuzeigen, damit diese bei der Rechnungsstellung berücksichtigt werden können.

Die Mieterin/der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen.

Sie/er trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung.

Sie/er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich.

Die Mieterin/der Mieter beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung.

Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat die Mieterin/der Mieter diese der Vermieterin/dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.

Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit der Mieterin/des Mieters. Auf Verlangen der Vermieterin/des Vermieters hat die Mieterin/der Mieter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.

Die Mieterin/der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die für den angemieteten Raum zugelassene Personenzahl in Höhe von 12 Personen nicht überschritten wird. Bei Überschreitung haftet die Mieterin/der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden.

Die Mieterin/der Mieter hat die bestehende Hausordnung zu beachten.

5. Haftung

5. Haftung der Mieterin/des Mieters

Die Mieterin/der Mieter haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die sie/er oder ihre/seine Mitarbeiter/-innen oder sonstige Vertragspartner/-innen sowie Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen. Insbesondere haftet die Mieterin/der Mieter für Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.

Der Mieterin/dem Mieter wird empfohlen, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mind. 500.000 € für Sach- und Personenschäden) abzuschließen.

5. Haftung der Vermieterin/des Vermieters

Die Vermieterin/der Vermieter stellt der Mieterin/dem Mieter die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese von der Vermieterin/dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt.

Die Vermieterin/der Vermieter haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vermieterin/der Vermieter haftet nicht für von der Mieterin/dem Mieter eingebrachten Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, technische Geräte usw.).

6. Vertragsstrafe

Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen im Sinne der §§ 84, 85, 86, 86a, 125, 127, 130 StGB, zu denen die Mieterin/der Mieter nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, obwohl er/sie dies vorhersehen konnte, verpflichtet sich die Mieterin/der Mieter, eine Vertragsstrafe von 50.000 € zu zahlen. Auch bei Zahlung der Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.

7. Kündigung/Stornierung

7. Ordentliche Kündigung

Die Mieterin/der Mieter kann den Nutzungsvertrag ordnungsgemäß kündigen. Die Kündigung muss frühestmöglich erfolgen und mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin bei der Vermieterin/dem Vermieter schriftlich (auch per E-Mail möglich) vorliegen. In diesem Fall fallen keine Mietgebühren an.

Liegen zwischen Anmietung der Räume und dem Veranstaltungstermin weniger als 2 Wochen, wird bei Kündigung dennoch die Miete in voller Höhe fällig.

Die Vermieterin/der Vermieter kann von dem Nutzungsvertrag bis spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Mietzeitpunkt zurücktreten, wenn das Mietobjekt dringend für eigene Zwecke benötigt wird und der Bedarf bei Vertragsabschluss nicht absehbar war. Die Mieterin/der Mieter kann in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihr/ihm dies nachvollziehbar und begründet dargestellt wird.

7. Außerordentliche Kündigung

Die Vermieterin/der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Mieterin/der Mieter die vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise verletzt und/oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder dies zu befürchten ist.

8. Salvatorische Klausel

Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, so führt das nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.